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   LAG Hamm, 21.01.1993 - 17 Sa 961/92   

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https://dejure.org/1993,9718
LAG Hamm, 21.01.1993 - 17 Sa 961/92 (https://dejure.org/1993,9718)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.01.1993 - 17 Sa 961/92 (https://dejure.org/1993,9718)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 17 Sa 961/92 (https://dejure.org/1993,9718)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Direktionsrecht; Arbeitsbedingung; Änderungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 704 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 2 Sa 1812/04

    Unwirksame Tarifregelung bei Verstoß gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen

    Deshalb ist eine vertragliche Vereinbarung über die einseitige Änderung der Arbeitszeit und der Vergütung durch den Arbeitgeber unwirksam (vgl. LAG Hamm vom 21.01.1993 - 17 Sa 961/92 - NZA 1993, 704; KR-Rost, 7. Aufl., § 2 KSchG Rdnr. 47; ErfK-Müller/Glöge, 6. Aufl., § 620 BGB Rdnr. 46).
  • ArbG Hagen, 05.09.2006 - 5 (2) Ca 2811/05

    Chefarztvertrag, Entwicklungsklausel, AGB-Kontrolle bei Altverträgen, Widerruf

    Abgesehen davon, dass die Entwicklungsklausel keine auf die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Widerrufsgründe enthält, stellt ein einseitiges Änderungsrecht, mit dem der Arbeitgeber den Organisationsplan des Unternehmens in bezug auf die bisherige Position des Arbeitnehmers aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers verschlechtern kann, eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar (so LAG Hamm, Urt. v. 21.01.1993 - 17 Sa 961/92 -, NZA 1993, 704 im Leitsatz 2.).
  • ArbG Hagen, 05.09.2006 - 5 Ca 2811/05

    Muss der Chefarzt Kompetenzbeschneidungen durch den Krankenhausträger dulden?

    Abgesehen davon, dass die Entwicklungsklausel keine auf die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Widerrufsgründe enthält, stellt ein einseitiges Änderungsrecht, mit dem der Arbeitgeber den Organisationsplan des Unternehmens in bezug auf die bisherige Position des Arbeitnehmers aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers verschlechtern kann, eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar (so LAG Hamm, Urt. v. 21.01.1993 - 17 Sa 961/92 -, NZA 1993, 704 im Leitsatz 2.).
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